Die Grundkonstellation

Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH führt das Unternehmen — und steht damit täglich vor Entscheidungen, die eigene und gesellschaftliche Interessen berühren können. Besonders konfliktträchtig ist die Situation, wenn ein Geschäftsführer eine Geschäftschance, die wirtschaftlich der Gesellschaft zugutekommen sollte, stattdessen für sich selbst oder eine ihm nahestehende Person nutzt. Was zivilrechtlich eine Verletzung der Treuepflicht ist, hat steuerrechtlich eine eigenständige, oft unterschätzte Konsequenz: die verdeckte Gewinnausschüttung (vGA).

Was ist eine Geschäftschance der Gesellschaft?

Eine Geschäftschance gehört der Gesellschaft, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Unternehmensgegenstand steht und die Gesellschaft diese Chance realistischerweise hätte nutzen können. Die bloße Tatsache, dass der Geschäftsführer von der Chance zufällig Kenntnis erlangt, macht sie nicht zu seiner privaten Gelegenheit — entscheidend ist der sachliche und wirtschaftliche Kontext, in dem die Möglichkeit entstanden ist.

Klassische Beispiele: Der Geschäftsführer eines Immobilienmaklerunternehmens erwirbt selbst ein Grundstück, das ihm im Rahmen seiner Tätigkeit angeboten wurde. Ein GmbH-Geschäftsführer gründet eine Parallelgesellschaft, die denselben Kundenstamm bedient. Ein Einkaufsleiter leitet Lieferantenbeziehungen an sein eigenes Unternehmen um.

Die steuerliche Konsequenz: vGA ohne Geldfluss

Das Besondere an der vGA durch Geschäftschancenentziehung ist, dass sie keinen tatsächlichen Geldfluss voraussetzt. Es genügt, dass die Gesellschaft einen Vermögensnachteil erleidet, der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Der BFH hat mehrfach bestätigt: Die Vorenthaltung einer Geschäftschance zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers ist eine Vermögensverschiebung, die wie eine offene Gewinnausschüttung zu behandeln ist — soweit die Gesellschaft ohne die Entziehung einen Vorteil hätte erzielen können.

Die steuerliche Folge ist zweistufig: Auf Gesellschaftsebene wird die vGA dem zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG), auf Gesellschafterebene ist sie als Kapitalertrag zu versteuern. Das Finanzamt rechnet also — in vielen Fällen ohne jeden Geldfluss — fiktive Ausschüttungen hoch, auf die Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Kapitalertragsteuer anfallen.

Wann trägt die Finanzamtsthese — und wann nicht?

Nicht jede Nutzung einer Geschäftsmöglichkeit durch den Gesellschafter-Geschäftsführer ist automatisch eine vGA. Entscheidend ist die Frage, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Möglichkeit der Gesellschaft zugeführt hätte. Dabei kommt es auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Gesellschaft an: War sie finanziell, personell und organisatorisch in der Lage, die Chance zu nutzen? Hatte die Geschäftsführung eine entsprechende Weisung oder war das Tätigkeitsfeld überhaupt Gegenstand der Gesellschaft?

In Einspruchs- und Klageverfahren lässt sich der Ansatz des Finanzamts häufig erfolgreich angreifen, wenn der Steuerpflichtige dokumentieren kann, dass die Gesellschaft die Chance nicht hätte wahrnehmen können oder wollen, dass eine Fremdvergleichsbetrachtung zu keinem günstigeren Ergebnis geführt hätte, oder dass eine gesellschaftsrechtlich wirksame Freigabe der Chance vorlag.

Die Schnittstelle: Gesellschaftsrecht und Steuerstreit

Fälle der Geschäftschancenentziehung sind typischerweise keine reinen Steuerstreitfälle. Parallel zur Auseinandersetzung mit dem Finanzamt stehen häufig gesellschaftsrechtliche Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer (§ 43 GmbHG), mögliche Abberufungsverfahren sowie — bei mehreren Gesellschaftern — Streitigkeiten über die Konsequenzen für die Gesellschafterstellung. Wer nur die Steuerfront im Blick hat, verliert die gesellschaftsrechtliche Flanke. Und umgekehrt.

Konsequenzen für die Praxis

Für Gesellschafter-Geschäftsführer: Jede Geschäftsmöglichkeit, die im Kontext der Gesellschaft entstanden ist, sollte vor der persönlichen Verwertung gesellschaftsrechtlich freigegeben werden — dokumentiert, beschlossen, nachvollziehbar. Eine nachträgliche Legalisierung ist in aller Regel schwieriger als eine vorausschauende Strukturierung.

Für Gesellschaften mit mehreren Gesellschaftern: Klauseln im Gesellschaftsvertrag, die das Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Offenlegung von Geschäftschancen konkret regeln, reduzieren die Konfliktanfälligkeit erheblich — sowohl gegenüber dem Finanzamt als auch im Streit zwischen den Gesellschaftern.

Im laufenden Steuerstreit: Die Bewertung der entzogenen Chance ist der zentrale Angriffspunkt. Finanzämter neigen dazu, Chancen pauschalisiert zu bewerten; eine differenzierte wirtschaftliche Analyse, die die tatsächliche Realisierbarkeit und den erzielbaren Vorteil realistisch einpreist, kann den Ansatz oft erheblich reduzieren.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.