Die Linie der Rechtsprechung

Die Gerichte schärfen die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten von Geschäftsführern kontinuierlich nach — mit Folgen für die Praxis weit über den jeweiligen Einzelfall hinaus. Drei Entwicklungslinien sind dabei besonders relevant für die laufende Amtsführung.

Ressortverteilung schützt nur bei klarer Dokumentation

Bei mehrköpfiger Geschäftsführung wird die Verteilung von Zuständigkeiten häufig als Haftungsschutz verstanden — zu Recht, aber nur unter strengen Voraussetzungen. Eine wirksame Ressortverteilung setzt eine schriftliche, eindeutige und tatsächlich gelebte Zuweisung voraus. Bleibt die Aufgabenverteilung informell oder weicht die gelebte Praxis vom Papier ab, haften regelmäßig wieder alle Geschäftsführer gemeinsam — die Restüberwachungspflicht der nicht zuständigen Geschäftsführer bleibt ohnehin bestehen.

Die Business Judgement Rule verlangt eine angemessene Informationsgrundlage

Unternehmerische Entscheidungen genießen Haftungsprivilegierung, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage und zum Wohle der Gesellschaft getroffen wurden (§ 93 Abs. 1 Satz 2 AktG analog für die GmbH). Die Rechtsprechung verlangt zunehmend eine nachvollziehbare Dokumentation der Entscheidungsgrundlage — wer im Nachhinein nicht belegen kann, welche Informationen vorlagen und welche Abwägung stattfand, verliert das Privileg tendenziell auch dann, wenn die Entscheidung in der Sache vertretbar war.

Verschärfte Pflichten in der Krise

Mit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung verschärfen sich die Pflichten erheblich: Das Zahlungsverbot nach § 15b InsO erfasst Zahlungen, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind, und die persönliche Haftung für nicht abgeführte Steuern und Sozialabgaben bleibt unabhängig von der GmbH-Haftungsbeschränkung bestehen. Die Rechtsprechung betont zunehmend, dass die Krisenfrüherkennung selbst Teil der Geschäftsleiterpflichten ist — wer Warnsignale ignoriert, haftet auch für das Unterlassen rechtzeitiger Prüfung.

Praktische Konsequenz

Drei Maßnahmen reduzieren das Haftungsrisiko spürbar: eine schriftliche, aktuell gehaltene Geschäftsordnung mit klarer Ressortverteilung; die systematische Dokumentation wesentlicher unternehmerischer Entscheidungen einschließlich der zugrunde liegenden Informationen; und ein laufendes Liquiditäts- und Krisenmonitoring, das im Zweifel früher als nötig statt später als zulässig reagiert.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand vereinfacht wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.